• Über die Stiftung
  • Aktuelles
  • Projekte
    Open submenu
    • Germerode
    • Heldra
    • Heyerode
    • Lüderbach
    • Reichensachsen
    • Unhausen
    • Völkershausen
    • Wanfried
  • Kirche nutzen
  • Zustiftungen
  • Verfassung
  • Vorstand
  • Kontakt
Flügelaltar Kirche Lüderbach

Verfassung der Kirchenerhaltungsstiftung des Kirchenkreises Werra-Meißner


Präambel

Die Stiftung ist im Jahr 2008 als

„Kirchenerhaltungsstiftung des Kirchenkreises Eschwege“

errichtet worden. Nach Fusion der Kirchenkreise Eschwege und Witzenhausen zum Kirchenkreis Werra-Meißner am 1. Januar 2020 wirkt die Stiftung auf dem gesamten Gebiet des neuen Kirchenkreises.  

 

§ 1

Die Stiftung führt den Namen „Kirchenerhaltungsstiftung des Kirchenkreises Werra-Meißner“. Es handelt sich um eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne von § 2 des Kirchengesetzes über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KstiftG) vom 28. April 2007 sowie § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. S 77) in der derzeit gültigen Fassung. Die Stiftung hat ihren Sitz in Eschwege.

 

§ 2

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes.
  3. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Unterhaltung der Kirchengebäude im Kirchenkreis Werra-Meißner.

 

§ 3

  1. Die Stiftung wird bei ihrer Gründung mit einem Stiftungskapital von 135.000,00 € ausgestattet. Das Stiftungskapital kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.
  2. Das Stiftungskapital ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für verfassungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten ausschließlich Ersatz ihrer notwendigen Reisekosten und nachgewiesenen Auslagen.
  4. Die Stiftung kann Erträgnisse einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um ihre satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.

 

§ 4

  1. Das Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und eine Stellvertretung.
  2. Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Dem Vorstand gehören der Dekan oder die Dekanin des Kirchenkreises oder seine oder ihre Stellvertretung und der oder die Vorsitzende des Bauausschusses sowie ein von der Kreissynode aus ihrer Mitte gewählter Vertreter an. Zwei weitere Mitglieder werden vom Kirchenkreisvorstand berufen. Die Leitung des Kirchenkreisamtes nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
  3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden auf sechs Jahre berufen. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt für die Mitglieder von Amts wegen mit Beendigung der Dienststellung. Eine Abberufung ist aus wichtigem Grund möglich.
  4. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 5

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende oder durch dessen oder deren Vertretung jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich Aufstellen des Jahresabschlusses,
    • die Überwachung der Geschäftsführung,
    • das Einwerben von Zustiftungen und Spenden,
    • die Öffentlichkeitsarbeit,
    • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der Spenden.

 

§ 6

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7

  1. Änderungen der Verfassung beschließt der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Dritteln der verfassungsmäßigen Mitglieder. Änderungen der Verfassung bedürfen der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes sowie der landeskirchlichen Stiftungsaufsicht.
  2. Der Stiftungsvorstand kann die Auflösung der Stiftung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der verfassungsmäßigen Mitglieder beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes und der kirchlichen und staatlichen Stiftungsaufsicht.

 

§ 8

Das Vermögen der Stiftung fällt bei Auflösung an den Kirchenkreis Werra-Meißner, der es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke gemäß § 2 dieser Verfassung zu verwenden hat.

 

§ 9

Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kassel.

 

 

  • Impressum
  • Datenschutz